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Beleidigende Google-Bewertungen: die Rechtslage in Deutschland

5 Min. Lesezeit

Wo endet die Meinungsfreiheit? Grundbegriffe für Unternehmen verständlich erklärt.

Meinungsfreiheit als Ausgangspunkt

Das Grundgesetz schützt in Art. 5 die Meinungsfreiheit. Auch scharfe, zugespitzte Kritik an einem Unternehmen kann zulässig sein. Grenzen bestehen dort, wo Rechte anderer verletzt werden.

Schmähkritik und Formalbeleidigung

Steht nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund, spricht man von Schmähkritik. Auch reine Beschimpfungen sind nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt. Das Strafgesetzbuch kennt hierfür unter anderem die Tatbestände der Beleidigung (§ 185 StGB) und der üblen Nachrede (§ 186 StGB).

Unwahre Tatsachenbehauptungen

Tatsachen sind dem Beweis zugänglich. Wer behauptet, ein Betrieb habe etwas getan, das nicht stimmt, kann sich nicht auf die Meinungsfreiheit berufen.

Hinweis

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Für gerichtliche Schritte wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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